Barrierefreie Website
Nicht jede Website muss barrierefrei sein.
Was das Gesetz verlangt und warum wir es trotzdem umgesetzt haben.
Seit Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz. Es gilt für bestimmte Online-Angebote und nur unter bestimmten Voraussetzungen. Viele Betriebe fallen gar nicht darunter. Sechs Beispiele weiter unten zeigen, wann es greift, und wir erklären, warum wir unsere eigene Website freiwillig nach WCAG 2.2 auf Stufe AA umgesetzt und geprüft haben.
01 Das Barrierefreiheitsgesetz
Für wen das Gesetz gilt
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG. Seither hat sich bei vielen Unternehmen die Vorstellung verbreitet, dass nun grundsätzlich jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein muss. Das ist so nicht richtig.
Das BaFG gilt nicht pauschal für Websites, sondern für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dazu gehören unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, etwa Onlineshops für Privatkunden und bestimmte Online-Buchungen. Auch Bankdienstleistungen für Verbraucher und weitere gesetzlich definierte Dienstleistungen fallen darunter.
Dass ein Betrieb Dienstleistungen auf seiner Website anbietet oder beschreibt, reicht dafür allein nicht aus. Entscheidend ist, was über die Website tatsächlich angeboten wird und wie der Vorgang abgewickelt wird. Eine unverbindliche Anfrage ist deshalb nicht automatisch mit einem Online-Vertragsabschluss gleichzusetzen.
Eine reine Unternehmenswebsite mit Informationen über den Betrieb und seine Leistungen fällt dagegen nicht allein aufgrund ihrer Existenz unter das Gesetz. Und eine Website, die sich ausschließlich an Unternehmen richtet, fällt nicht unter die Regelung für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
Kleinstunternehmen, die wichtige Ausnahme
Für Dienstleistungen enthält das BaFG eine besondere Ausnahme. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme hat. Eine der beiden Grenzen genügt.
Die Einstufung bezieht sich auf das Unternehmen als Ganzes, nicht auf den einzelnen Onlineshop oder die einzelne Website. Wie sich das in der Praxis auswirkt, zeigen die sechs Beispiele im nächsten Abschnitt.
Wo steht Ihre Website heute?
Ob eine bestehende Website unter das Gesetz fällt und wie weit sie von den Anforderungen entfernt ist, klären wir in einem kurzen Gespräch, in unserem Büro in Lustenau in Vorarlberg oder bei Ihnen vor Ort. Eine erste Einschätzung zu zehn Punkten gibt auch der kostenlose Website-Check.
02 Sechs Beispiele
Wann das Gesetz greift und wann nicht
Entscheidend ist zunächst, welche Leistung über die Website angeboten wird. Bei Dienstleistungen kommt anschließend die Ausnahme für Kleinstunternehmen ins Spiel. Die Zahlen in den Beispielen sind frei gewählt und dienen der Veranschaulichung.
| Beispiel | Pflicht nach BaFG | Begründung |
|---|---|---|
| Installateur, 12 Beschäftigte Jahresumsatz 3,2 Millionen EuroOnlineshop für Privatkunden | Ja | Der Verkauf an Verbraucher über einen Onlineshop fällt unter das Gesetz. Mit zwölf Beschäftigten greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht. |
| Weinhandel, 8 Beschäftigte Jahresumsatz 2,8 Millionen Euro, Bilanzsumme 1,8 Millionen EuroOnlineshop für Privatkunden | Nein | Der Onlineshop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, dafür gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Weniger als zehn Beschäftigte und eine Bilanzsumme unter zwei Millionen Euro genügen. Der Jahresumsatz von 2,8 Millionen Euro ändert daran nichts. |
| Handelsagentur, 8 Beschäftigte Jahresumsatz 2,8 Millionen Euro, Bilanzsumme 2,4 Millionen EuroOnlineshop für Privatkunden | Ja | Die Ausnahme greift nicht, weil Jahresumsatz und Bilanzsumme beide über zwei Millionen Euro liegen. |
| Fitnessstudio, 10 Beschäftigte Jahresumsatz 1,9 Millionen EuroVerbindliche Online-Buchung für Privatkunden | Ja | Mit zehn Beschäftigten ist der Betrieb kein Kleinstunternehmen, auch wenn der Umsatz unter zwei Millionen Euro liegt. Die verbindliche Online-Buchung ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und fällt unter das Gesetz. |
| Bank, 50 Beschäftigte Bilanzsumme 18 Millionen EuroOnline-Kontoeröffnung für Privatkunden | Ja | Die Online-Kontoeröffnung für Privatkunden ist eine Finanzdienstleistung für Verbraucher und fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Ausnahme greift bei 50 Beschäftigten nicht. |
| Installateur, 5 Beschäftigte Jahresumsatz 0,9 Millionen EuroReine Informationswebsite mit Kontakt per Telefon und E-Mail | Nein | Die Website stellt den Betrieb und seine Leistungen nur vor. Es gibt keine Online-Buchung und keinen Online-Vertragsabschluss. Eine solche Website fällt nicht unter das Gesetz. |
Die Beispiele zeigen, warum die häufig zu lesende Aussage „Seit Juni 2025 muss jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein“ zu kurz greift. Bei einem Onlineshop oder einer verbindlichen Online-Buchung für Privatkunden kann das Gesetz greifen. Bei einer Website, die nur informiert, nicht.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite dient der allgemein verständlichen Information über das österreichische Barrierefreiheitsgesetz und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein konkretes Online-Angebot unter das BaFG fällt, hängt von der Art der Dienstleistung, der Zielgruppe, dem Geschäftsprozess und gegebenenfalls der Unternehmensgröße ab.
Verlässliche Auskunft geben die Wirtschaftskammer Vorarlberg, das Sozialministeriumservice zur Ausnahme für Kleinstunternehmen und der Gesetzestext im Rechtsinformationssystem des Bundes.
03 Unsere Entscheidung
Warum wir es trotzdem gemacht haben
Für unsere eigene Website war die Umsetzung nicht zwingend. Wir haben ms-webdesign.at trotzdem nach den Kriterien der WCAG 2.2 auf Stufe AA umgesetzt und geprüft, den Web Content Accessibility Guidelines, dem internationalen Standard für die Zugänglichkeit von Webinhalten.
„Ich habe mich bewusst dafür entschieden, die Website von ms-webdesign.at barrierefrei umzusetzen. Warum sollte ich darauf verzichten, wenn ich damit anderen Menschen den Zugang erleichtern kann? Mir war außerdem wichtig zu zeigen, dass auch eine barrierefreie Website modern und ansprechend aussehen kann.“
Martin Schnitzer, Gründer von MS WEBDESIGN
Was das im Alltag bedeutet. Eine blinde Person nutzt einen Screenreader, der Texte und Bedienelemente vorliest. Bilder brauchen dafür aussagekräftige Alternativtexte. Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen sind auf gut erkennbare Kontraste und skalierbare Inhalte angewiesen. Wer keine Maus bedienen kann, navigiert mit der Tastatur. Das erleichtert auch älteren Menschen und Personen mit vorübergehenden Einschränkungen die Nutzung.
Barrierefreiheit ist mehr als Kontrast und Schriftgröße. Die WCAG folgen vier Grundsätzen. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Berücksichtigt haben wir unter anderem Kontraste, Tastaturbedienung, sichtbare Fokuszustände, Überschriftenstruktur, Navigation, Formulare, Linktexte und Bildbeschreibungen. Für Menschen mit Behinderungen entscheiden genau diese Details, ob eine Website selbstständig nutzbar ist.
Eine barrierefreie Website kann modern aussehen. Gutes Design und Zugänglichkeit sind kein Widerspruch. Eine Website kann Bilder und Videos einsetzen, eine klare visuelle Sprache haben und gleichzeitig für alle bedienbar sein.
Auch technisch bringt es Vorteile. Saubere Überschriften, eindeutige Beschriftungen und eine nachvollziehbare Struktur verbessern die Nutzbarkeit für jeden Besucher. Barrierefreiheit ist kein direkter Rankingfaktor bei Google, viele der Maßnahmen gehören aber zu einer technisch sauberen Website und schaffen damit eine gute Grundlage für Suchmaschinen und KI-Systeme.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Wie wir geprüft haben, welche Einschränkungen bekannt sind und an wen Sie Hinweise richten können, steht in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Wir verwenden bewusst die Formulierung, dass die Website nach den Kriterien der WCAG 2.2 umgesetzt und geprüft wurde. Eine Aussage wie „WCAG 2.2 AA-konform“ setzt eine formale Prüfung aller Erfolgskriterien voraus.
In den Medien
ITWELT.at hat im September 2026 über das Gesetz, die sechs Beispiele und unsere Entscheidung berichtet. Zum Artikel auf ITWELT.at
04 Häufige Fragen
Häufige Fragen zum Gesetz
Was Betriebe uns zum Gesetz und zur Umsetzung fragen.
Muss jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein?
Nein. Das BaFG gilt nicht pauschal für jede Website, sondern für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, etwa Onlineshops und Online-Buchungen für Privatkunden. Und auch dort sind Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen. Ob ein Betrieb verpflichtet ist, hängt also von der Art des Online-Angebots ab und davon, ob er als Kleinstunternehmen gilt, also von Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme. Die sechs Beispiele weiter oben zeigen typische Fälle.
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt eine Richtlinie der Europäischen Union um.
Sind reine Informationswebsites betroffen?
Nein. Eine Website, die nur über den Betrieb informiert und keine vom Gesetz erfasste Online-Dienstleistung anbietet, fällt nicht allein aufgrund ihrer Existenz unter das Gesetz.
Was gilt für Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 6 BaFG von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme hat. Wie sich das auswirkt, zeigen die sechs Beispiele weiter oben.
Was bedeutet WCAG 2.2?
WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelines, die internationalen Richtlinien für die Zugänglichkeit von Webinhalten. Die Fassung 2.2 ist die aktuelle. Die Richtlinien unterscheiden die Stufen A, AA und AAA. Maßstab für unsere Website ist die Stufe AA, die auch das Gesetz für betroffene Angebote verlangt. Unsere Website haben wir nach den Kriterien der WCAG 2.2 auf Stufe AA umgesetzt.
Was kostet es, eine bestehende Website barrierefrei zu machen?
Das lässt sich pauschal nicht sagen. Entscheidend ist, wie die Website technisch aufgebaut ist. Bei einer sauber umgesetzten Website sind es oft Details wie Kontraste, Beschriftungen und Tastaturbedienung. Bei einer älteren Website oder einer, die technisch nicht sauber umgesetzt wurde, reicht das nicht. Dann stecken die Barrieren im Aufbau selbst, etwa in der Navigation, in den Formularen oder in der fehlenden Struktur der Inhalte, und lassen sich nicht mit einzelnen Korrekturen beheben. In solchen Fällen ist ein Relaunch meist der wirtschaftlichere Weg, weil die Barrierefreiheit von Anfang an mitgeplant wird. Bei einer neuen Website setzen wir die Kriterien der WCAG 2.2 auf Wunsch von Anfang an mit um. Bei Fragen sind wir für Sie da.